Also, es ist so:

Donnerstag, 1. Juni 2006

Kindstötung

Nachdem das Thema Kindstötung mal wieder über all auf und ab ebbt und zu unqualifizierten Stellungnahmen anregt, haben wir hier eine ganz brauchbare Pressemeldung zu dem aktuellen Fall aus Brandenburg.
Außerdem habe ich mich an einen Artikel von 1999 in der ZEIT erinnert, der sich mit der Thematik befasst, warum Mütter heutzutage ihre Kinder umbringen. Mir ging der Artikel sehr unter die Haut, insbesondere weil er sowohl auf Rabenmütterbashing als auch extremes Verständniswerben verzichtet.
Und eine kurze rechtsmedizinische Zusammenfassung gibt´s hier.

Freitag, 7. April 2006

Schlauer durch Schlagzeilen?

Enttäuschend finde ich, dass es mir immer öfter auffällt, dass ich mit einer Nachrichtenmeldung wahrscheinlich nichts anfangen kann, weil der Sachverhalt nicht differenziert dargestellt wird.

Gestern (?) kam die Meldung, "Geiseln müssen für Befreiung nicht zahlen." und ich erinnerte mich, dass Herr Chrobog, Familie Wallert & Co. durchaus etwas zahlen musste. Leider erinnerte ich mich nicht mehr daran was. Bei den üblichen Verdächtigen war nichts zufinden, was mir weitergeholfen hätte, bis mir Beck Aktuell über den Weg lief.

Also, es ist so:
Ersetzt werden müssen Kosten zur Behebung wirtschaftlicher Notlagen (vgl. § 5 Abs. 5 Konsulargesetz) - beispielsweise wenn man im Ausland ausgeraubt wird und Geld für ein Rückflugticket zu Mama benötigt.
"Geiselnahmen um die sich Krisenstäbe kümmern, seien etwas anderes.", begründete die Richterin wohl mündlich (und lösen dann zumindest keine Erstattungspflicht nach dem Konsulargesetz aus). In vorliegendem Fall wurde also darüber gestritten, ob der Helikopterflug für die Befreiung notwendig war oder eine wirtschaftliche Notlage der Geisel behoben hat. Das Abholen mit dem Helikopter war wohl Bedingung der Geiselnehmer und selbst das Auswärtige Amt sprach davon, dass die Entführung erst mit dem Eintreffen in Bogotá beendet gewesen sei. Von daher: Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin besteht in dem Einzelfall keine Rückforderung nach § 5 Konsulargesetz.

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